(C) Copyright 2003-2023:
Deutsche Akademie für Entwicklungsförderung und Gesundheit des Kindes und Jugendlichen e.V., München
Deutsche Akademie für Entwicklungsförderung und Gesundheit des Kindes und Jugendlichen e.V., München
Bitte bringen Sie unbedingt Ihre Barcode-Etiketten oder Ihre EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer) mit!Fortbildungspflicht für Heilmittelerbringer
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbereich ist es notwendig,
dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten in
Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach §124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet fortbilden... Mit Inkrafttreten
des GMG am 1.1.04 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der
Empfehlungspartner (vgl. §125 Abs.1 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die
Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.
Die Fortbildungsverpflichtung verlangt 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten, max. 10 Punkte bringt ein ganzer Fortbildungstag.
Die Fortbildungspflicht richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung. Sie gilt nicht für angestellte oder freie Mitarbeiter einer Praxis. Gleichwohl sollen (!) sich nach den geltenden Rahmenempfehlungen Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre fachspezifisch fort- oder weiterbilden.
Herbst-Seminar-Kongress 2023 - Zertifizierung
Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer
Berufsausübende Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Fachkenntnisse notwendig ist. Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insb. das Fortbildungszertifikat der Kammer, welches auf Grundlage der in der „(Muster-) Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat“ enthaltenen Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der geregelten Voraussetzungen erteilt wird (www.bundesaerztekammer.de).Bitte bringen Sie unbedingt Ihre Barcode-Etiketten oder Ihre EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer) mit!
Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates
Das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer wird ausgestellt, wenn die/der approbierte Ärztin/Arzt in max. 3 Jahren mind. 150 Fort bildungspunkte erworben und dokumentiert sowie einen Antrag auf Ausstellung bei der Landesärztekammer gestellt hat. Sowohl Frist als auch Punkteanzahl können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein.Vergabe von Fortbildungspunkten für Kongresse
pauschal - oder wie im vorliegenden Fall des Herbst-Seminar-Kongresses - nach vorab erfolgter Einzelbewertung der Kongressteile entsprechend Kategorie A oder C: Hauptvorträge nach Kat. A ‘Frontalvorträge und Diskussion‘ (1 Pkt./FBE à 45min., max. 8/d); Seminare unter ärztlicher Leitung nach Kat. A bzw. C (‘Beteiligung jedes Teilnehmers vorgesehen‘, 1 Pkt./FBE, max. 24 Teilnehmer).Freiwilliges Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer der Psycholog. Psychotherapeuten und Kinder- u. -Jugendl.psychotherapeuten
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz besteht für die KV-zugelassenen Psycholog. Psychotherapeuten u. Kinder- u. Jugendl.psychotherapeuten eine Pflicht zur beruflichen Fortbildung. (Details: www.psychotherapeutenkammer- bayern.de)Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates
Das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer wird auf Antrag erteilt, wenn das Mitglied in fünf Jahren mind. 250 Punkte auf der Basis von Fortbildungseinheiten (FE) für anerkannte Fortbildungsveranstaltungen erworben und nachgewiesen hat.Vergabe von Fortbildungspunkten für Kongresse
Für Teilnahme an Seminaren und Kongressen werden 1 Pkt / FE, max. 8 Punkte pro Tag vergeben.Fortbildungspflicht für Heilmittelerbringer
(Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden u.a.)
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbereich ist es notwendig,
dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten in
Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach §124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet fortbilden... Mit Inkrafttreten
des GMG am 1.1.04 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der
Empfehlungspartner (vgl. §125 Abs.1 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die
Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.Die Fortbildungsverpflichtung verlangt 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten, max. 10 Punkte bringt ein ganzer Fortbildungstag.
Die Fortbildungspflicht richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung. Sie gilt nicht für angestellte oder freie Mitarbeiter einer Praxis. Gleichwohl sollen (!) sich nach den geltenden Rahmenempfehlungen Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre fachspezifisch fort- oder weiterbilden.