Deutsche Akademie für Entwicklungsförderung und Gesundheit des Kindes und Jugendlichen e.V.

 

Seminare 2021 - Fortbildungspunkte

Das freiwillige Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer

Fortbildung der Ärzte und Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz. Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten. (Details: www.bundesaerztekammer.de)

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates
Das Fortbildungszertifikat wird für die bei der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) gemeldeten Ärztinnen und Ärzten auf Antrag ausgestellt, wenn diese in 5 Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert haben gemäß §§95d und 137 SGB V.

Vergabe von Fortbildungspunkten für Seminare
entspr. Kategorie A “Frontalvorträge mit nachf. Diskussion” (1 Pkt./FBE 45min., max. 8/d) oder Kategorie C (konzeptionell Beteiligung jedes Teilnehmers vorgesehen, 1 Pkt./FBE, max. 24 Teiln. je Moderator, ggfs. Zusatzpkt. für Interaktivität) bis zu 4 Stunden / höchstens 2 pro Tag).

Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
Von anderen Kammern anerkannte Veranstaltungen müssen auch der Fortbildungsrichtlinie der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen.

Freiwilliges Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Nach Art.18 Abs.1 S.1 Nr.1, Art.65 HKaG sind die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeuten verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich weiterzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Berufsrechtlich ist die Fortbildungspflicht in §5 Abs.2 der Berufsordnung geregelt. Dieser sieht vor, dass alle Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeuten verpflichtet sind, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Psychotherapeuten sowie in Med. Versorgungszentren oder bei einem Vertragspsychotherapeuten angestellte Psychotherapeuten sind verpflichtet, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung alle 5 Jahre den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu erbringen. (www.ptk-bayern.de)

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikates
Das Fortbildungszertifikat für Kammermitglieder wird auf Antrag erteilt, wenn das Mitglied in fünf Jahren 250 Punkte auf der Basis von Fortbildungseinheiten (FE) für anerkannte Fortbildungsveranstaltungen erworben und nachgewiesen hat. Eine Fortbildungseinheit entspricht 45 Minuten, gem. Tabelle 1 „Anrechenbare Fortbildungseinheiten“.

Vergabe von Fortbildungspunkten für Seminare und Online-Fortbildungen
entspr. Kategorie A bzw. I “Vortrag und Diskussion” (1 Pkt./FE 45min., max. 8/d) oder Kategorie C “Seminar, Workshop, Kurs” (1 Pkt./FE (ggfs. Zusatzpunkt für mehrstündige Veranstaltungen 1 Punkt pro 4 vollendete FE, max. 2 Zusatzpunkte/d).

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern
Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können nach §11 Abs. 3 Fortbildungsordnung für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.

Fortbildungspflicht für Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden u.a.)

Mit Inkrafttreten des Gesundheitssytemmodernisierungsgesetzes (GMG) am 1. Januar 2004 wurde den Krankenkassen und Heilmittelverbänden aufgetragen, die Fortbildungspflicht in den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen zu regeln (vgl. § 125 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V). Wurde Fortbildung der Therapeuten schon bisher ausdrücklich gefordert, blieb es der freien Initiative des Einzelnen überlassen, ob und in welchem Umfang er dem nachkam. Jetzt wird regelmäßige Fortbildung als Verpflichtung in den Rahmenempfehlungen festgelegt.

Die Fortbildungspflicht richtet sich an jeden Praxisbesitzer und fachlichen Leiter einer Einrichtung mit eigener gültigen Kassenzulassung unabhängig von der Gesellschaftsform der Einrichtung. Sie gilt nicht für angestellte oder freie Mitarbeiter einer Praxis. Gleichwohl sollen (!) sich nach den geltenden Rahmenempfehlungen Mitarbeiter mindestens alle zwei Jahre fachspezifisch fort- oder weiterbilden. Nachgewiesen werden müssen die Pflichtpunkte für den Betrachtungszeitraum gegenüber der Krankenkasse nach ausdrücklicher Anforderung.

Die Fortbildungsverpflichtung verlangt 60 Fortbildungspunkte in 4 Jahren, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr erarbeitet werden sollen. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Maximal 10 Punkte bringt ein ganzer Fortbildungstag. Anerkennungswürdig sind ganz allgemein Fortbildungen, die die Qualität der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, die Qualität der Behandlungsergebnisse und ebenso der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen. Das betrifft Veranstaltungen, die sich inhaltlich mit dem jeweiligen Heilmittelbereich beschäftigen.